Allgemeine Geschäftsbedingungen D+B Fliesen Paradies

  1. Allgemeines, Geltungsbereich
    Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Kauf-, Werk- oder Dienstverträgen der D+B Fliesen Paradies GmbH, Zechenstraße 16, 45772 Marl (nachfolgend „uns“ bzw. „wir“ genannt) und deren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt). Kunden können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überweigend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  2. Angebote, Auftragsbestätigungen
    Angebote sind, wenn nichts ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend. Serienmäßig hergestellte Waren (Möbel, Fliesen, etc.) werden grundsätzlich nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht nur dann ein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, wenn dies besonders vereinbart wurde. Abweichungen in Struktur, Farbe, Maß und/oder Maserung gegenüber dem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Natursteinplatten, Furniere, Keramik, Granit, Marmor usw.) liegen und handelsüblich sind. Holz oder Materialbezeichnungen beziehen sich auf die sichtbaren Frontflächen, sofern keine weiteren oder anderen Angaben gemacht werden. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden dem Kunden berechnet.
    Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zu liefern. Wir behalten uns vor, den Kunden innerhalb dieser Frist darüber zu unterrichten, dass wir seine Bestellung ablehnen.
    Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke oder Hersteller sind nur verbindlich, wenn dies zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich vereinbart wird.
  3. Preise und Zahlungen
    Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Liefer- und Transportkosten werden gesondert berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich eine kostenlose Anlieferung vereinbart.
    Unternehmern gegenüber angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zahlungen dürfen nur an uns oder an von uns schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden. Besondere, über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenen Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, werden zusätzlich zu einem angemessenen Preis in Rechnung gestellt und sind spätestens bei Abnahme zu zahlen.
    Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht für Verbraucher.
  4. Lieferung
    Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigung, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldet verspätete Materiallieferung, Krieg, Aufruhe usw. verschieben den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges aufgetreten sind.
    Versenden wir auf Wunsch des Kunden den Vertragsgegenstand, erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr des Untergangs der Ware bei der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Kunden über. Das gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
  5. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
    Sofern der Kunde Unternehmer ist, gilt zusätzlich folgendes:
    Der vorgenannte Eigentumsvorbehalt gilt, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Zinsen und Kosten gezahlt sind und erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Ware (Lieferung).
    Bei von dritter Stelle vorgenommenen Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie bei jeder anderen von dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde dabei für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir, sofern die Vorbehaltsware nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten wird, stets Miteigentum an den hergestellten neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwerben wir bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen kein Miteigentumsanteil, überträgt der Kunde bereits jetzt den nach dem vorstehenden Satz bestimmten Miteigentumsanteil an uns; wir nehmen diese Abtretung an. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.
    Dem Kunden ist die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehlat gelieferten Waren widerruflich nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs gestattet. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Überlassung im Tauschwege, ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der Kunde gegenüber uns mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder er sonstige gegenüber uns bestehende Verpflichtungen, insbesondere aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt verletzt.
    Die Forderung aus der Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der uns ihm gegenüber zustehenden Forderungen mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir erklären hinsichtlich dieser Abtretung bereits jetzt die Annahme. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von uns die Namen der Drittschuldner anzugeben. Für den Fall, dass die Lieferung von dem Vertragspartner zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Lieferung von uns. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder sobald er gegenüber uns mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät. Dies gilt sinngemäß auch im Falle einer erfolgten Pfändung. Auf Verlangen von uns hat der Kunde dem Drittschuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.
    Der Kunde hat an uns abgetretene, von ihm aber eingezogene Forderungen zur Abdeckung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen sofort an uns zu überweisen. Bis zur Überweisung sind diese Forderungen in seinen Büchern als Fremdbestände zu unseren Gunsten zu kennzeichnen und treuhänderisch zu verwahren.
    Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Kunden auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernden Gesamtforderungen unsererseits um 10% übersteigt. Als Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Kunden oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlages in Höhe von 10% wegen möglicher Mindererlöse.
    Kommt der Kunde gegenüber uns mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebene Pflicht, so sind wir vorbehaltlich des § 107 II InsO berechtigt, die Heruausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Kunden abzuholen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Eine Warenrücknahme erfolgt nur sicherheitshalber; dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn dies wird ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt.
  6. Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt
    Kommen wir mit der Überlassung eines Gegenstandes in Verzug und trifft uns bezüglich des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, werden wir dem Kunden sämtliche ihm daraus entstehenden Schäden erstezen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
  7. Gewährleistung
    Wir leisten Gewähr wie folgt:
    Wenn der Kunde Verbraucher ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen 24 Monate, für gebrauchte Sachen 12 Monate. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistung für neu hergestellte Sachen 12 Monate, für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Regelungen in Ziff. 8 bleiben unberührt.
    Die Regelungen im vorstehenden Absatz gelten nicht, sofern die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
    Ist der Kunde Unternehmer, so muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersucht werden und uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Rügen dar.
    Wir haften für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits, unseres gesetzlichen Vertreters oder unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
    Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
  8. Haftung für Pflichtverletzungen im Übrigen
    Unbeschadet der Bestimmung über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in den Fällen, das wir eine Pflicht verletzt haben, folgendes:
    Wir haften für unsere Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadensersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
    Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, also eine solche, ohne deren Einhaltung der Vertragszweck nicht erfüllt werden könnte, haften wir auch in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der leichten Fahrlässigkeit. In diesen Fällen ist der Schaden aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Ansonsten haften wir nur für die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes.
    Unserer Haftung wegen Arglist und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
  9. Allgemeines
    Alleiniger Gerichtsstand ist unser Sitz, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
    Für alle Streitigkeiten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
    Von den vorstehenden Bedingungen abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderten Bedingungen Bezug genommen wird. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
    Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: September 2014
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